Das Landratsamt Emmendingen weist darauf hin, dass wegen des derzeitigen Niedrigwassers die im vergangenen Jahr erlassene Rechtsverordnung zur Wasserentnahme zu beachten ist. Die erlaubnisfreie Entnahme geringer Wassermengen aus oberirdischen Gewässern im Landkreis ist ab sofort untersagt.
Grund für das Verbot ist das Niedrigwasser infolge allgemein geringer Niederschläge bei gleichzeitig hohen Temperaturen. Das Verbot gilt für alle oberirdischen Gewässer im Landkreis Emmendingen. Ausgenommen ist nur der Rhein. Die Wasserentnahme zum Tränken von Vieh bleibt weiterhin möglich.
Nicht betroffen sind Wasserentnahmen etwa für Wasserkraft, Landwirtschaft, Grünflächenbewässerung oder Betriebe. Für diese Entnahmen sind ohnehin behördliche Erlaubnisse erforderlich, die eigene Schutzvorschriften für den Niedrigwasserfall enthalten.
Mit der Rechtsverordnung vom 30. Juni 2025 hat das Landratsamt Emmendingen den Gemeingebrauch an oberirdischen Gewässern eingeschränkt. Gemeingebrauch bedeutet, dass grundsätzlich jeder Wasser aus oberirdischen Gewässern ohne behördliche Erlaubnis in geringen Mengen entnehmen darf, etwa mit Gießkannen, Eimern oder anderen Gefäßen.
Die Rechtsverordnung gilt ohne zeitliche Befristung. Sie legt dauerhaft fest, dass das Wasserentnahmeverbot greift, sobald und solange der Pegel „Gutach/Elz“ 1,58 Kubikmeter pro Sekunde oder weniger beträgt. Der Pegel kann jederzeit im Niedrigwasser-Informationszentrum der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg im Internet unter niz.baden-wuerttemberg.de abgerufen werden. Dort ist unter „Oberflächengewässer – Abfluss, Wasserstand“ die Messstation „Gutach/Elz“ auszuwählen.
Die Rechtsverordnung ist unter shortlink.uk/1×516 abrufbar.
